Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 96 Zulassungsausschüsse
Stand: 02.02.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/96#abs-1 (1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/96#abs-2 (2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/96#abs-2a (2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/96#abs-3 (3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/96#abs-4 (4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 164 Entscheidungen zu § 96 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.12.2012 – L 11 KA 121/12 B ERZitiert von 8
- BGH, 12.04.2006 – III ZR 35/05Zitiert von 6
- LSG NRW, 02.12.2020 – L 11 KA 46/19Zitiert von 4
- OLG Hamm, 03.07.2009 – 11 U 25/09
- BGH, 10.02.2011 – III ZR 37/10Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für Abstimmungsverhalten der von der in Haftung genommenen Körperschaft bestellten Mitglieder der Zulassungsgremien; Hemmung der Verjährung durch Widerspruch gegen Bescheid des Zulassungsausschusses bei Anfechtung einer dem Geschädigten günstigen Widerspruchsentscheidung durch den SchädigerZitiert von 22
- BSG, 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 RVertragsärztliches Nachbesetzungsverfahren: Erledigung bei Verzicht des ausgewählten Bewerbers auf die Nachfolgezulassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
Zuletzt entschieden
- SG Hannover, 11.03.2026 – S 20 KA 72/25
- SG Hamburg, 05.11.2025 – S 3 KA 90/24
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 96 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
28.05.2008 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
-
26.03.2007 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
-
14.11.2003 Ausfertigung
§ 96 geändert, Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.